Aufenthaltstitel

Um längere Zeit in der Schweiz zu wohnen oder hier zu arbeiten, ist eine Bewilligung nötig. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen und der Niederlassungsbewilligung.

Bewilligungsarten

Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate hier aufhält, benötigt dafür eine Bewilligung. Diese wird vom kantonalen Amt für Migration und Integration erteilt. Die Wohngemeinde ist für fast alle Fragen zum Aufenthalt in der Schweiz die erste Anlaufstelle. Sie reicht die Anträge für Aufenthaltsbewilligungen an den Migrationsdienst weiter. Dieser entscheidet dann über das Gesuch. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (je nach Nationalität befristet auf 1 Jahr oder 5 Jahre), und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet) und Grenzgängerbewilligungen.

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L: Diese Bewilligung ist für Personen, die für eine befristete Zeit (meist 1 Jahr) für einen bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz leben. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten, die ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können (Arbeitsvertrag), haben Anspruch auf diese Bewilligung.
  • Aufenthaltsbewilligung B: Diese Bewilligung ist für Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeiten (Arbeitsvertrag). Die Bewilligung wird an EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger für 5 Jahre erteilt. Für Personen aus anderen Staaten ist die Gültigkeitsdauer 1 Jahr. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann bei diesen Personen an Bedingungen geknüpft werden, z.B. den Besuch eines Deutschkurses. Den Anspruch auf eine Verlängerung haben sie nicht. Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen könnten, sind z.B. Straftaten oder Fürsorgeabhängigkeit. Auch anerkannte Flüchtlinge erhalten eine B-Bewilligung.
  • Niederlassungsbewilligung C: Diese Bewilligung erhält man nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Auch hier gelten unterschiedliche Bedingungen für Personen aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten.
  • Vorläufige Aufnahme F: Diese Bewilligung erhalten Asylsuchende, die nicht als Flüchtlinge anerkannt, aber vorläufig aufgenommen wurden. Die Bewilligung muss jedes Jahr erneuert werden.

Ausländerausweis

In der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer erhalten einen biometrischen Ausländerausweis (Ausländerausweis). Dieser Ausweis enthält einen Datenchip, auf dem ein Gesichtsbild gespeichert ist. Je nach Art der Bewilligung sind auch Fingerabdrücke gespeichert. Die Erfassung der biometrischen Daten erfolgt im Erfassungszentrum Biometrie in Glarus. Dazu wird auf Einladung der Abteilung Migration ein Termin im Erfassungszentrum vereinbart. Die neuen Ausweise werden eingeschrieben nach Hause geschickt. Bei Diebstahl oder Verlust des Ausweises ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.

Verlängerung

Je nach Art des Aufenthaltsstatus und der Staatsangehörigkeit muss die Aufenthaltsbewilligung in unterschiedlichen Abständen verlängert werden. Wenn eine Verlängerung nötig ist, erhält man ein Formular (Verfallsanzeige). Dieses muss ausgefüllt und zusammen mit einem gültigen Reisepass spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bewilligung bei der Wohngemeinde abgegeben werden. Dabei werden auch gleich die Gebühren eingezogen. Die Wohngemeinde leitet das Gesuch an die Abteilung Migration des Kantons weiter. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind. Bei Fragen informieren die Wohngemeinde oder die Abteilung Migration.

Ordentliche Einbürgerung

Wer seit zehn Jahren in der Schweiz wohnt, kann ein Gesuch um die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen. Die Jahre, die eine Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, zählen doppelt. Wichtige Voraussetzungen für die Einbürgerung sind das Erfüllen der Wohnsitzfrist, das Beherrschen der deutschen Sprache, die Integration und ein guter finanzieller und strafrechtlicher Leumund.

Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung steht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen hauptsächlich ausländischen Eherpartnern von Schweizerinnen oder Schweizern und Nachkommen eines schweizerischen Elternteils offen. Bei der erleichterten Einbürgerung entscheidet der Bund alleine über die Einbürgerung.